Allgemeine Geschäftsbedingungen DAUERSTELLEN
GELTUNGSBEREICH
Vokus Personal ist im Besitz der Bewilligung für Personalvermittlung für ihre angebotenen Dienstleistungen gemäss AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen treten bei Auftragserteilung in Kraft.
LEISTUNGEN
Vokus Personal übernimmt die professionelle Personalrekrutierung und -selektion mit folgenden Leistungen:
- Evaluieren von Anforderungsprofilen
- Ausarbeiten der Stellenbeschriebe
- Texten und Disponieren der Inserate
- Vorselektion von Kandidaten
- Bewerbungsgespräche mit interessierten Kandidaten
- Aufbereitung der Bewerberdaten
- Präsentation und Versand von Bewerbungsunterlagen
- Einholen von Referenzauskünften
- Koordination von Vorstellungsterminen
- Individuelle Absagen an Kandidaten
Zusätzliche Dienstleistungen, die im Honorar nicht inbegriffen sind:
- Graphologische Gutachten
- Insertionskosten
- Eignungstests
HONORARANSÄTZE
Ein Erfolgshonorar wird erst nach Abschluss eines Arbeitsvertrages in Rechnung gestellt. Basis für die Berechnung ist das Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatssalär, Boni, Gratifikationen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Spesen) des Kandidaten.
Es gelten folgende Honorarsätze:
- 9% vom jährlichen Bruttosalär bis 45’000.–
- 10% vom jährlichen Bruttosalär von Fr. 45’001.– bis 55’000.–
- 12% vom jährlichen Bruttosalär von Fr. 55’001.– bis 95’000.–
- 14% vom jährlichen Bruttosalär von Fr. 95’001.– bis 120’000.–
- 16% vom jährlichen Bruttosalär ab Fr. 120’001.–
Bei Abschluss von Teilzeitarbeitsverträgen beträgt der Honorarsatz 12% des jährlichen Bruttosalärs. Die Honorarsätze verstehen sich exklusive MwSt.
GARANTIE
Wird ein Anstellungsverhältnis innerhalb der Probezeit wieder aufgelöst, erstattet Vokus Personal bei Austritt des Kandidaten aus dem Unternehmen das vereinbarte Honorar wie folgt zurück:
- Im 1. Monat werden 60% zurückerstattet
- Im 2. Monat werden 40% zurückerstattet
- Im 3. Monat werden 20% zurückerstattet
BESONDERES
Das Vertragsunternehmen sichert Vokus Personal zu, seit der Präsentation eines Kandidaten diesen während der Dauer eines Jahres nicht eigenhändig anzustellen. Andernfalls wird das volle Honorar in Rechnung gestellt.
DATENSCHUTZ
Im Umgang mit sensiblen Daten und Informationen gewährt Vokus Personal höchste Diskretion. Es dürfen keine Informationen an Dritte weitergegeben werden. Referenzauskünfte dürfen nur mit dem Einverständnis von Vokus Personal eingeholt werden. Bewerbungsunterlagen, die nicht mehr benötigt werden, müssen vernichtet werden.
GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist der Sitz von Vokus Personal in Zürich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen TEMPORÄR
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen TEMPORÄR unterliegen dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) und der Zivilprozessordnung (ZPO). Die zuständige Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Zürich sowie das seco, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft. Die Einsatzfirma anerkennt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich. Ist sie damit nicht einverstanden, so muss diese die Vokus Personal sofort in Kenntnis setzen. In diesem Fall wird unser Mitarbeiter zurückgerufen und der Vertrag annulliert.
- Das temporär Personal ist sorgfältig ausgesucht und darf ausschliesslich für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden. Die Einsatzfirma verpflichtet sich, für die Arbeitssicherheit besorgt zu sein und die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes einzuhalten. Untersteht die Einsatzfirma einem allgemeinverbindlichen Arbeitsvertrag, so muss die Vokus Personal darüber informiert werden. Die gesamtarbeitsvertraglichen Arbeitszeitregelungen kommen auch für unser temporäres Personal zur Anwendung.
- Der temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, die internen Weisungen und Vorschriften der Einsatzfirma zu achten. Er hat sich vertraglich verpflichtet, über alles, was ihm im Verlaufe seines Einsatzes bei der Einsatzfirma zur Kenntnis gelangt, Stillschweigen zu bewahren. Der temporäre Mitarbeiter untersteht der Aufsicht und Verantwortung der Einsatzfirma. Jegliche Haftung für Schäden, die durch den temporären Mitarbeiter verursacht werden, lehnt die Vokus Personal ab. Es gelten die Bestimmungen des OR, namentlich OR 55, Art. 100 und 101. Vokus Personal empfiehlt der Einsatzfirma, die temporären Mitarbeiter in einer betriebseigenen Haftpflichtversicherung einzubeziehen. Der temporäre Mitarbeiter darf Fahrzeuge nur mit einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen der Einsatzfirma und Vokus Personal führen und benutzen.
- Die Arbeitszeit richtet sich nach der im Einsatz- und Verleihvertrag getroffenen Regelung sowie nach Art. 12 GAV Personalverleih oder nach den Arbeitszeitbestimmungen von anderen Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih. Arbeitsstunden, welche über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet werden, gelten als Überstunden. Sie können bis zur 45. Wochenstunde zuschlagsfrei bezahlt oder im Verhältnis 1:1 kompensiert werden. Die 46. bis maximal zur 50. Wochenarbeitsstunde gilt als Überzeit und wird an Wochentagen mit einem Lohnzuschlag von 25%, an Sonntagen mit 50% Zuschlag ausbezahlt. Regelungen anderer Gesamtarbeitsverträge gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih oder betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen nach Art. 24 Abs. 2 GAV Personalverleih bleiben vorbehalten.
- Die Einsatzfirma hat sich zu Beginn des Einsatzes zu überzeugen, dass der temporäre Mitarbeiter den Anforderungen entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Vokus Personal unverzüglich informiert werden. Sofern möglich wird dem Unternehmen sofort Ersatz angeboten.
- Die Kündigungsfristen für temporäres Personal sind wie folgt:
- 2 Arbeitstage während den ersten drei Monaten eines ununterbrochenen Einsatzes
- 7 Arbeitstage zwischen dem vierten und sechsten Monat eines ununterbrochenen Einsatzes
- 1 Monat ab dem siebten Monat eines ununterbrochenen Einsatzes auf Ende eines Monats auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats - Vokus Personal entlöhnt den temporären Mitarbeiter auf Grund des wöchentlichen Arbeitsrapportes. Der Arbeitsrapport besteht entweder als gedrucktes Papierformular oder als Online-Formular, welches in einer passwortgeschützten Web-Applikation gespeichert ist. Die Validierung der Einsatzstunden erfolgt entweder mittels Unterschrift auf dem Papierrapport oder online durch die elektronische Bestätigung des Rapportes. Die Einsatzfirma haftet vollumfänglich für die rapportierten Arbeitsstunden. Der temporäre Mitarbeiter ist nicht befugt, Direktzahlungen von der Einsatzfirma entgegenzunehmen. Irgendwelche direkte Abmachungen mit dem temporären Mitarbeiter sind unzulässig und für die Vokus Personal nicht verbindlich. Reklamationen betreffend der fakturierten Stunden müssen innert 7 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Die Rechnungen sind netto innert 10 Tagen zu bezahlen. Im Inkassofall gilt der Verzugszins von 12% als vereinbart.
- Die Einsatzfirma kann den temporären Mitarbeiter nach Einsatzende in ein direktes Anstellungsverhältnis übernehmen. Grundsätzlich ist eine Übernahme kostenlos, wenn der temporäre Mitarbeiter einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens drei Monaten ausgeführt hat. Die Einsatzfirma schuldet Vokus Personal ein Honorar, wenn a.) der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und b.) die Anstellung weniger als drei Monate nach Einsatzende stattfindet. Die Entschädigung beläuft sich in solchen Fällen auf den Betrag, den der Kunde der Vokus Personal für Verwaltungshonorar und Gewinn für den dreimonatigen Einsatz hätte zahlen müssen. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungshonorar und Gewinn wird abgezogen.
- Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist die Vokus Personal AG berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Kunden zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird die Vokus Personal AG ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Kunden in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Konzerngesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt und die Vokus Personal AG kann vom Kunden diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen.
- Gerichtsstand ist der Sitz von Vokus Personal in Zürich.
AGB Temporärstellen als PDF downloaden.